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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05 (https://dejure.org/2008,3067)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 (https://dejure.org/2008,3067)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. März 2008 - L 10 V 9/05 (https://dejure.org/2008,3067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSA) wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für den Altersruhegeldbezug wegen einjähriger Arbeitslosigkeit; Wechsel der Behördenzuständigkeit im laufenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ErrG § 3; GG Art. 125b Abs. 2
    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsmäßigkeit

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (54)

  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 hat das BSG im Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - ausgeführt, dass die für die Kriegsopferversorgung zuständigen Behörden nicht gänzlich nach dem Ermessen der Länder errichtet werden dürften; vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Neufassung des § 1 ErrG, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe, ein Kompromiss zwischen den Interessen des Bundes und der Länder im Hinblick auf die Kompetenzabgrenzung des Art. 84 Abs. 1 GG darstelle; im Bericht des Innenausschusses werde klargestellt, dass neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht bei der obersten Landesbehörde, dem Sozialministerium, verbleiben und die Versorgungsämter als kompetente, fachlich eigenständige Sozialbehörden bestehen bleiben müssten (hierzu Hinweis auf BT-Drucks. 14/2797, Seite 14); aus der Formulierung in § 3 ErrG, dass die Versorgungsämter den Landesversorgungsämtern und diese der zuständigen obersten Landesbehörde "unterstehen" müssen sowie aus der Entstehungsgeschichte des ErrG ergebe sich, dass die mit der Kriegsopferversorgung betraute oberste Landesbehörde sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über das Landesversorgungsamt innehaben müsse.

    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - drei Faktoren herausgearbeitet, nämlich 1. die Übernahme der Mitarbeiter des (Landes-) Versorgungsamtes durch die Abteilung 10 der Bezirksregierung Münster, 2. Struktur und Gefüge der Behörde und 3. die zumindest wesentlich beim Fachministerium (MAGS) liegende Dienstaufsicht, die diesem ausreichenden Einfluss auf die Bestellung des Personals, auch der Leitungsebene, einräumt.

    Der Senat räumt ein, dass aus dem Urteil des BSG vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - kaum konkrete, sich auf die Beschäftigten der Versorgungsämter beziehende, Qualitätskriterien herzuleiten sind.

    Demzufolge unterfiele die Durchführung des BVG dem Art. 84 GG (in diesem Sinne etwa BT-Drucks. 16/518; BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R -).

    Als "Behörde" in diesem Sinn wird eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln verstanden, die zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Aufgaben und Zwecke mit einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgestattet ist (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 1 Rdn. 9).

    Der Begriff der "Einrichtung" umfasst sowohl die Errichtung (Gründung) als auch die Einrichtung und innere Organisation der handelnden Organe (Ausgestaltung), einschließlich der Übertragung ihrer näheren Aufgabenkreise und Befugnisse (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - Pieroth in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 84 Rdn. 3; Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 84 Rdn. 7; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 - = BVerfGE 75, 108, 149 ff.; Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - = BVerfGE 105, 313, 331 ff.).

    (b) § 3 ErrG bestimmt: "Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörden." Hieraus ist herzuleiten, dass die das BVG ausführende Behördenorganisation einen hierarchischen und dreigliedrigen Aufbau haben muss (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R -).

    Die Bezirksregierung Münster (Abt. 10) ist seither Landesversorgungsamt i.S. des § 71 Abs. 5 SGG (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R -).

    Im Übrigen zeigt auch die vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 02.01.2002 im Anschluss an die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Prozessfähigkeit der Bezirksregierung (BSG, Urteile vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - = BSGE 88, 153 und vom 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R -) vorgenommene Änderung des § 71 Abs. 5 SGG, dass diese prozessrechtliche Vorschrift neuen Verwaltungsstrukturen der Länder angepasst wird und der Bundesgesetzgeber insoweit keinen status quo landesrechtlicher Organisationseinheiten zementieren will.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf, somit das "Wie" des Verwaltungsverfahrens regeln (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - sowie Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - und BVerfGE 37, 363; vgl. auch Lerche in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rdn. 37) Es gilt ein weiter Verfahrensbegriff, der nicht auf Regelungen allgemeiner Verfahrensgesetze beschränkt ist (Trute, Föderalismusreform, Rdn. 166).

    Es handelt sich der Sache nach um eine Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Oppermann in: von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Seite 641), mithin um Kontrollvorgänge im Sinne der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteile vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - sowie BVerfGE 37, 363) und damit um Regelungen des Verwaltungsverfahrens.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn - zutreffend - angenommen wird, dass der Begriff des Verwaltungsverfahrens in Art. 84 GG nach der Rspr. des BVerfG nicht starr ist, sondern Wandlungen unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - in BVerfGE 55, 274).

    Sie haben das Recht, die für den Gesetzesvollzug erforderlichen Behörden einzurichten, müssen dabei aber die sachgerechte Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes sicherstellen (BVerfGE 55, 274, 318; BVerfGE 75, 108; BVerfGE 250, 152).

    Hinzu kommt: Nach dem Verfassungsgrundsatz der "Bundestreue" besteht eine Rechtspflicht des Bundes und aller seiner Glieder zu "bundesfreundlichem Verhalten"; das heißt, alle an dem "Bündnis" Beteiligten sind gehalten, dem Wesen dieses Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung seiner und der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 -, juris Rdn. 165; BVerfGE 1, 299 (315).

  • Drs-Bund, 02.02.2006 - BT-Drs 16/518
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Demzufolge unterfiele die Durchführung des BVG dem Art. 84 GG (in diesem Sinne etwa BT-Drucks. 16/518; BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R -).

    Anfang 2006 brachte der Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern ( ...Zuständigkeitslockerungsgesetz) in den Bundestag ein (BT-Drucks. 16/518).

    In der Begründung zu Art. 5 wird ausgeführt (BT-Drucks. 16/518, S. 7), das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 habe entgegen der Intention des Gesetzgebers die Dreistufigkeit der Versorgungsverwaltung weiterhin verbindlich vorgeben; von der Rechtsprechung werde die Vorschrift so ausgelegt, dass die Versorgungsverwaltung als Sonderverwaltung fortbestehen müsse, so dass eine Eingliederung in die allgemeine Verwaltung nicht möglich sei, "auch eine Kommunalisierung erscheine danach ausgeschlossen"; die Länder müssten aber die Möglichkeit haben, die bisherigen überholten Strukturen zu verändern und die Verwaltung aus Kostengründen zu straffen.

    Die Bundesregierung ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Föderalismusreform zu sehen sei; die im Rahmen des Art. 84 GG beabsichtigten Änderungen würden es den Bundesländern künftig erlauben, "von Bundesgesetzen abweichende Regelungen zu treffen, welche Regelungen zur Einrichtung von Landesbehörden enthielten; einfachgesetzliche Regelungen seien nicht mehr erforderlich"; die Erforderlichkeit des Entwurfs solle unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden (BT-Drucks. 16/518 S. 8).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2004 - L 7 (5) SB 8/02

    Streit über die Prozessfähigkeit des beklagten Landes; Verlust der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Auch nach der zweiten Alternative des § 71 Abs. 5 SGG kann ein Land allerdings nur durch eine Stelle vertreten werden, deren Organisation die für die fachliche Qualität der Vertretung erheblichen Anforderungen des Errichtungsgesetzes erfüllt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2004 - L 7 (5) SB 8/02 -).

    Das sollte jedoch offensichtlich nicht geschehen (so auch Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.02.2004 - L 7 (5) SB 8/02 -).

    Dem ordnet es der Senat zu, wenn § 71 Abs. 5 SGG als eigenständiges Ziel eine Qualitätssicherung der Prozessvertretung für das gerichtliche Verfahren verfolgt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 19.02.2004 - L 7 (5) SB 8/02 - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Der Begriff der "Einrichtung" umfasst sowohl die Errichtung (Gründung) als auch die Einrichtung und innere Organisation der handelnden Organe (Ausgestaltung), einschließlich der Übertragung ihrer näheren Aufgabenkreise und Befugnisse (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - Pieroth in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 84 Rdn. 3; Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 84 Rdn. 7; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 - = BVerfGE 75, 108, 149 ff.; Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - = BVerfGE 105, 313, 331 ff.).

    Werden lediglich bereits bestehende Aufgaben vermehrt, d.h. erfolgt allein eine quantitative, nicht hingegen eine qualitative Veränderung der Aufgaben einer bestimmten Behörde, so ist dies nicht von dem Begriff der "Einrichtung von Behörden" i.S.d. Art. 84 GG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 - = BVerfGE 75, 108 ff.).

    Sie haben das Recht, die für den Gesetzesvollzug erforderlichen Behörden einzurichten, müssen dabei aber die sachgerechte Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes sicherstellen (BVerfGE 55, 274, 318; BVerfGE 75, 108; BVerfGE 250, 152).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Allerdings ist § 71 Abs. 5 SGG wegen der vom LSG Nordrhein-Westfalen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Landes NRW infolge der Auflösung des vormaligen Landesversorgungsamtes zum 01.01.2001 (z.B. Senatsurteil vom 31.01.2001 - L 10 VS 28/00 -) durch Gesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung vom 02.01.2002 dahin erweitert worden, dass das Land seither auch durch die Stelle, der die Aufgaben des Landesversorgungsamtes übertragen worden sind, vertreten werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/6335, S. 34).

    Der Gesetzgeber hat indessen in SER-Angelegenheiten seit jeher die Vertretung des Landes durch eine dafür besonders geeignete Stelle für erforderlich gehalten und deshalb die Prozessfähigkeit hiervon abhängig gemacht (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 31.01.2001 - L 10 VS 28/00 -).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf, somit das "Wie" des Verwaltungsverfahrens regeln (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - sowie Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - und BVerfGE 37, 363; vgl. auch Lerche in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rdn. 37) Es gilt ein weiter Verfahrensbegriff, der nicht auf Regelungen allgemeiner Verfahrensgesetze beschränkt ist (Trute, Föderalismusreform, Rdn. 166).

    Es handelt sich der Sache nach um eine Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Oppermann in: von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Seite 641), mithin um Kontrollvorgänge im Sinne der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteile vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - sowie BVerfGE 37, 363) und damit um Regelungen des Verwaltungsverfahrens.

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf, somit das "Wie" des Verwaltungsverfahrens regeln (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - sowie Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - und BVerfGE 37, 363; vgl. auch Lerche in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 84 Rdn. 37) Es gilt ein weiter Verfahrensbegriff, der nicht auf Regelungen allgemeiner Verfahrensgesetze beschränkt ist (Trute, Föderalismusreform, Rdn. 166).

    Es handelt sich der Sache nach um eine Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Oppermann in: von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Seite 641), mithin um Kontrollvorgänge im Sinne der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteile vom 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - Urteil vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - sowie BVerfGE 37, 363) und damit um Regelungen des Verwaltungsverfahrens.

  • BSG, 10.05.1994 - 9 RV 14/93

    Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingter Einkommensverlust

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Hiernach sind die Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich, wenn der Beschädigte sich auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen kann, um mit seinem Ausscheiden eine Altersversorgung zu erlangen (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 11/99 R - sowie BSGE 74, 195 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10 unter Bestätigung der seit BSG SozR 3100 § 30 Nr. 78 entwickelten Rspr.).

    Das BSG hat an dieser Rechtsprechung trotz zahlreicher kritischer Äußerungen in der Literatur festgehalten, weil die Vorschriften, die es schwerbehinderten Arbeitnehmern ermöglichen bzw. früher ermöglichten, mit sechzig Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den Versicherungsfall herbeizuführen, nicht zuließen, dass der entsprechende Kriegsopferversorgungsfall von Ermittlungen über den Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht werde (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 RV 14/93 - in: SozR 3-3100 § 30 Nr. 10, m. w. N.).

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 V 11/99 R

    Beweismaßstab für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
    Hiernach sind die Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich, wenn der Beschädigte sich auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen kann, um mit seinem Ausscheiden eine Altersversorgung zu erlangen (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 11/99 R - sowie BSGE 74, 195 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10 unter Bestätigung der seit BSG SozR 3100 § 30 Nr. 78 entwickelten Rspr.).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschädigte nicht nur wegen der schädigungsbedingten Schwerbehinderung, sondern auch wegen seiner einjährigen Arbeitslosigkeit aus dem Erwerbsleben ausscheiden konnte (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 11/99 R -).

  • BSG, 10.05.1994 - 9 RV 29/93

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2007 - 6 B 2649/06

    Einstufung eines Dienstpostens (Dezernatleiter einer Hochschule) mit einer

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - Prozeßvertretung -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

  • LSG Berlin, 05.05.2004 - L 9 KR 1093/01
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

  • BVerfG, 22.11.1951 - PBvV 1/51

    Steuerverwaltung

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RV 16/88

    Höhe des Berufsschadensausgleichs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2007 - 1 A 1939/06

    Plicht zur Tragung der Versorgungslasten für die Beamtinnen und Beamten der

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - 6 B 2104/07

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Übergangs der Beamten der

  • VG Münster, 21.12.2007 - 4 L 684/07

    Beamte gehen vorläufig nicht von der Bezirksregierung auf die Landschaftsverbände

  • VG Düsseldorf, 21.12.2007 - 13 L 1824/07

    Auflösung der Versorgungsämter - Betroffene Beamte erhalten vorläufigen

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

  • BSG, 08.05.2007 - B 12 SF 3/07 S

    Zuständiges Sozialgericht nach Umzug des Klägers

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 105/93

    Erstattungsfähigkeit von durch die sowjetischen Streitkräfte verursachten

  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R

    Beschädigtenversorgung - Wehrpflichtiger der NVA - Unfall auf dem Weg zur Kantine

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S

    Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen

  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 12.98

    Restitution, öffentliche; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Umgemeindung;

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2007 - L 10 R 739/04

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsänderung des

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

  • BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von

  • BVerwG, 18.11.1955 - II C 180.54

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Versäumnis der rechtzeitigen

  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01

    Unfallkasse des Bundes an Stelle des Bundes als eigener Träger der

  • BSG, 12.06.1989 - 2 RU 53/87
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 40/94

    Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten und zurückgezahlten Erstattung -

  • BSG, 17.11.1967 - 10 RV 501/64

    Wohnsitzwechsel - Aktenabgabe - Passivlegitimation des neuen Versorgungsträgers

  • OLG Rostock, 13.05.1993 - 1 U 247/92
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Der durch das VersAEinglG bewirkten Aufgabenübertragung liegt eine Rechtsträgernachfolge zugrunde (hierzu eingehend Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Die Rechtsträgernachfolge führt prozessual zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (zur Rechtsnachfolge vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - Zeihe, SGG, 45. Ergänzungslieferung Stand 01.11.2007, Bem. 2 A VIII 2 vor § 54; LSG NRW, Urteile vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 - und vom 11.03.2008 - L 6 (10) VS 29/07 -).

    Als (Sonder-) Aufsichtsbehörde sieht § 4 Abs. 2 S. 1 Eingliederungsgesetz lediglich die "fachlich zuständige oberste Landesbehörde" - das MAGS - vor (2. Stufe; vgl. u.a. Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des ErrG vor (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    (1) Die Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände durch §§ 1 und 4 VersAEinglG unterfällt, wenn sie - wie vorstehend dargelegt - nicht schon an den Maßstäben des Art. 85 GG zu messen ist, zumindest den in Art. 84 Abs. 1 GG aufgeführten Regelungsbereichen der "Einrichtung von Behörden" oder dem des "Verwaltungsverfahrens" (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Dabei wiederum kann danach differenziert werden, ob die Einrichtungsregelung mit einer bewusst-zielgerichteten Verfahrensregelung einhergeht oder aber der Verfahrensbezug nur Reflex der Behördeneinrichtung ist (Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 - vgl. auch Lerche in: Maunz-Dürig, Art. 84 Rdn. 42 zu Reflexwirkungen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 SB 40/06

    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung

    Die Aufgaben sind damit nicht auf eine andere Landesbehörde, sondern auf andere Rechtsträger übergegangen (sog. Rechtsträgernachfolge; vgl. zur Abgrenzung des Begriffs zur Funktionsnachfolge einerseits und Rechtsnachfolge andererseits Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Die Vorgaben des ErrG zu Dienst- und Fachaufsicht sind ihrem sachlichen Gehalt nach überwiegend Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinn des Art. 125b Abs. 2 GG (hierzu eingehend Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 - a.A. 6. Senat des LSG NRW, Urteil vom 12.02.2008 - L 6 SB 101/06 -).

    Mittels der Formulierung "die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden" wird die Verbindung zu den Vorschriften des ErrG insgesamt hergestellt, sowohl zu den dort enthaltenen Verfahrens- als auch zu den Einrichtungsregelungen, die insbesondere die Behördenzuständigkeit bestimmen (hierzu Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Im Gegensatz zu den Streitverfahren nach dem SER (hierzu Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -) fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die neuen Rechtsträger.

    Hieraus folgt, dass weder das Dezernat 27, noch - soweit das SER betroffen ist - der jeweilige Landschaftsverband (Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -) und schon gar nicht die Kreise oder kreisfreien Städte ein Landesversorgungsamt im Sinn der Vorschriften des SGG (z.B. § 14 Abs. 3 Satz 1) und insbesondere nicht i.S.v. § 71 Abs. 5 1. Alt. SGG sind.

    § 71 Abs. 5 SGG steht dem Beteiligtenwechsel demzufolge nicht entgegen und ist auf die nun für die Schwerbehindertenverfahren zuständigen Kreise und kreisfreien Städte auch nicht analog anwendbar (vgl. aber Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 - zur analogen Anwendung des § 71 Abs. 5 SGG auf die Landschaftsverbände).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 10 VG 6/07

    Arzthaftung - Patientin klagte Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Das Berufungsverfahren ist durch den Beteiligtenwechsel nicht unterbrochen worden und musste auch nicht ausgesetzt werden (Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 - vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01 - OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2007 - 6 B 2649/06 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2007 - L 10 R 739/04 -).

    Soweit es die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts (SER) anlangt, ist das Eingliederungsgesetz zur Überzeugung des Senats zwar verfassungswidrig; es verstößt mehrfach gegen bundesrechtliche Vorgaben, nämlich gegen §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.03.1951 (ErrG), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I, 632, 635) i.V.m. Art. 125b Abs. 2 Grundgesetz (GG), u.U. auch gegen Art. 85 GG (eingehend hierzu Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Hiernach handeln für rechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden ihre gesetzlichen Vertreter, im Fall der Landschaftsverbände also die Direktoren (§ 17 Abs. 1 Ziffer d LVerbO; Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

    Ob dies aber auch zukünftig gilt und insoweit nicht ggf. droht, dass der Landschaftsverband seine über die Sondervorschrift des § 71 Abs. 5 SGG analog begründete Prozessfähigkeit verliert, erscheint allerdings fraglich (hierzu Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).

  • LAG Hamm, 26.03.2009 - 11 Sa 1639/08

    Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame

    Wegen Art. 125 b GG sei das beklagte Land jedenfalls bis zum 31.12.2008 gehindert, von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens (§§ 3, 4 Errichtungsgesetz) abzuweichen (vgl. LGS NRW, 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -) .
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